Im Rahmen von Klassenfahrten und für Lehrer als Aufsichtspflichtige ist zu berücksichtigen, dass jeder Lehrer eine so genannte „Diensthaftpflicht-Versicherung“ hat. Diese versichert die gesetzliche Haftpflicht des Lehrers, die aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus den damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen resultiert.
Wenn Schüler sich allerdings eigenmächtig aus der Gruppe entfernen und dabei einem anderen einen Schaden zufügen, oder dem Lehrer eine Verletzung der Aufsichtpflicht nicht nachzuweisen ist, haftet der Schüler in vollem Umfang für seine Taten. Eingeschränkt ist das nur auf die gesetzliche Definition der Deliktsfähigkeit ab dem 7. Lebensjahr.
Dies kann fatale Folgen für das Leben des Schülers aber auch der Eltern haben. Nimmt man die oben genannte Situation, bei dem ein Schüler nachts in eine Baugrube stürzt und wandelt den Sachverhalt so um, dass dieser von einem Mitschüler im Rahmen einer Rangelei versehentlich in diese Baugrube geschubst wurde, so haftet letzterer in vollem Umfang für alle hieraus entstehenden Kosten. Auch wenn andere Risikoträger zunächst direkt für die Kosten aufkommen, kann es bei einer entsprechenden Schuldfähigkeit des verursachenden Schülers zu erheblichen Regressen führen, die finanziell katastrophale Folgen haben können.
Daher ist eine private Haftpflichtversicherung generell immer zu empfehlen. Unverheiratete Kinder und Jugendliche sind im Rahmen des Vertrages der Eltern mitversichert, solange sie sich noch in einer Schul- oder in der sich unmittelbar daran anschließenden ersten Berufsausbildung befinden.
Auch hier ist es möglich, eine Gruppenversicherung für die gesamte Klasse abzuschließen.