Seit 1971 sind Schüler und Studenten an allgemein bildenden Schulen in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen worden. Dieser Schutz umfasst generell alle Aktivitäten, die im Rahmen von schulischen Veranstaltungen organisiert werden. Darunter fallen auch Ausflüge, Klassenfahrten und ähnliches. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Veranstaltung im In- oder Ausland stattfindet.
Wichtig dabei ist allerdings zu unterscheiden: Aktivitäten auf einer solchen Fahrt, die rein privaten Zwecken dienen, wie Nachtruhe, Essenseinnahme oder der Toilettenbesuch, fallen aus dem Versicherungsschutz heraus. Ebenso erlischt der Versicherungsschutz, wenn gegen Anweisungen der Aufsichtsperson verstoßen wird; dies wäre z.B. der Fall, wenn Schüler „auf eigene Faust“ die Unterkunft verlassen und dabei einen Unfall erleiden. Dann greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.
Wichtig ist, dass die Schüler generell ihre Versichertenkarte der gesetzlichen Krankenversicherung mit sich führen, da die medizinischen Kosten dann über diese Karte mit der Schülerunfallversicherung abgerechnet werden. Für das Ausland soll auf jeden Fall ein entsprechender Versicherungsnachweis der Krankenkassen mitgeführt werden.
Ein Unfall, der im Rahmen einer Schulveranstaltung eintritt, muss innerhalb von 3 Tagen an die entsprechende Stelle gemeldet werden.
Solange die Klassenveranstaltungen im Inland stattfinden, gelten in der Außenwirkung alle Regelungen, die auch im Privatbereich bekannt sind.
Mit der Versicherungskarte können die medizinischen Leistungen in Deutschland in Anspruch genommen werden, ggf. fällt die Praxisgebühr und die Zuzahlung für Medikamente an, weitere Kosten sind üblicherweise bei einer Regelbehandlung nicht relevant. Wichtig ist zu wissen, dass bei Kindern, die privat versichert sind, Kosten für Medikamente und Behandlungen im schlechtesten Fall vorab bezahlt werden müssen. Hierzu sollten sich die Lehrer vor der Klassenfahrt entsprechend informieren, wie die betroffenen Eltern im Krankheitsfall zunächst für die Kosten aufkommen können.
Im Ausland sieht die Situation teilweise etwas anders aus, daher ist auf jeden Fall eine Vorabklärung notwendig, je nach Reiseland, in die die Klassenfahrt gehen soll.
Mit den meisten europäischen Nachbarländern existieren Abkommen mit Sozialversicherungsträgern, die zu Lasten der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung die Sachleistungen bei Unfällen übernehmen. Der Leistungsumfang entspricht dabei dem des Inlands. Die durchführenden Lehrer sollten sich unbedingt vor Reiseantritt über die Anschrift des zuständigen Sozialleistungsträgers im Ausland informieren, damit bei einem Unfall schnelle Hilfe der Ärzte erfolgen kann. Teilweise verweigern Ärzte vor Ort die Behandlung, wenn die Bezahlung nicht geregelt ist; dann bleibt häufig nur die Barzahlung, was bei umfangreicheren Behandlungen teuer werden kann.
Besteht mit dem Reiseland kein solches Abkommen, müssen Schüler oder Lehrer zunächst selbst in Vorleistung treten, und können nach Reiseende die angefallenen Kosten bei den gesetzlichen Unfallversicherungen geltend machen.
Generell müssen Schäden an die deutsche gesetzliche Unfallversicherung innerhalb von drei Tagen gemeldet werden. In einigen Bundesländern ist für bestimmte Klassenfahrten ins Ausland der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung obligatorisch und wird über den Schulversicherer auch so angeboten.
Alles in allem kann konstatiert werden, dass der gesetzliche Schutz eine Grundversorgung darstellt, der die wichtigsten Bereiche einer Klassenfahrt abdeckt. Allerdings ist es in keiner Weise ein Schutz, der alle Problembereiche abdeckt.
Um sein Kind komplett auf einer Klassenfahrt abzusichern, müssen die Eltern selbst vorsorgen und entsprechende private Versicherungen außerhalb der Schuldeckungen abschließen.