Kinder von sozialschwachen Eltern brauchen nicht auf Klassenfahrten zu verzichten. Denn die Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen die Kosten für mehrtägige Schulfahrten nicht selbst bezahlen.
Die Kosten für mehrtägige Klassen- und Schulfahrten müssen bei Erhalt von Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II: ALG II) zusätzlich zur Regelleistung von der regionalen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) bzw. Kommune übernommen werden!
Im SGB II zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Antragsmöglichkeit zu finden, wenn die Eltern eines Schülers die Kosten der Klassenfahrt nicht tragen können.
In dem entscheidenden Paragrafen im Sozialgesetzbuch II § 23, Abs. 3 steht: „Leistungen für ... mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. ...“.
Dabei ist es wichtig, dass Eltern und Lehrkräfte über diese Regelung informiert sind, damit sie sich bei Schwierigkeiten für die Übernahme der Kosten einsetzen können. Antragsberechtigt sind die Eltern der Kinder, in deren Bedarfsgemeinschaft die Kinder leben.
Die Kosten von eintägigen Schulausflügen müssen Kinder von ALG II -Beziehern allerdings selbst tragen.